{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-31_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168819&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c09b5aae78c6cd8990099564d9e4540"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. [bb]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:15", "Checksum": "22ca5229c18a7745d0128526e01a533f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.31\nRegeste:\nArrest Nr. [bb]\n\n\n4.1 Von einer Nichtigkeit der Arresturkunde Nr. [bb] kann keine Rede sein. Beim Entscheid vom 13. Februar 2024 wusste die vorsitzende Bundesrichterin um den Arrest Nr. [aa] und hat ausdrücklich erklärt, dass dieser bestehen bleiben soll. In jenem Verfahren war der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 angefochten. Die Arresturkunde Nr. [aa] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen hingegen war nicht Gegenstand dieser Beschwerde und auch nicht des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen hat bloss eine Requisitiorialpfändung (so in der Marginalie) in Ausführung eines Auftrages des Betreibungsamtes Locarno nach Art. 24 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) vorgenommen. Somit wäre es Aufgabe des Betreibungsamtes Locarno gewesen, den erteilten Auftrag anzupassen. Ohnehin aber geht es vorliegend um die Arresturkunde Nr. [bb] vom 1. März 2024. Diese erging in einem späteren und anderen Verfahren. Der Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Februar 2024 kann sich gar nicht auf die neue Arresturkunde vom 1. März 2024 erstrecken. Zum Entscheid des Präsidenten der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 23. Februar 2024 ist festzuhalten, dass auch dieser Bezug nahm auf den Entscheid der vorsitzenden Bundesrichterin vom 13. Februar 2024. Es ist kaum anzunehmen, dass der Präsident der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin eine weitergehendere aufschiebende Wirkung gewähren wollte als die vorsitzende Bundesrichterin. Schliesslich gilt auch hier, dass sich die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin gegen das Betreibungsamt Locarno und nicht gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen, das nur einen Requisitionsauftrag durchgeführt hat, richtete. Das Betreibungsamt Locarno hat diesen Auftrag bis heute nicht zurückgezogen, wie es auch seine eigene Arresturkunde vom 5. März 2024 nicht aufgehoben hat. Entscheidend ist aber, dass die Arresturkunde Nr. [cc] Gegenstand des Verfahrens bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin war und sich die gewährte aufschiebende Wirkung auf dieses Verfahren bezieht. Hier aber geht es um die Arresturkunde Nr. [dd] vom 5. März 2024, deren Bestandteil die angefochtene Arresturkunde Nr. [bb] ist. Schliesslich ist die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. November 2023, die im Verfahren 9C_734/2023 ergangen ist, durch den in der Sache gefällten Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2024 überholt und heute ohne jegliche Relevanz (Beilage 22 der Beschwerdegegnerinnen). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheide haben somit keine Nichtigkeit der Arresturkunde Nr. [bb] zur Folge.\n4.2 Dementsprechend sind auch die Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy], die Anzeige an den Pfandgläubiger vom 1. März 2024, die Anordnung der Zwangsverwaltung und die Verarrestierung der Mietzinse nicht aufzuheben. Deren Aufhebung wird bloss als Folge der behaupteten Nichtigkeit der Arresturkunde verlangt. Ohnehin gehören diese weiteren Massnahmen mit zum Arrestvollzug. Dieser hat nach Art. 275 SchKG sinngemäss nach den Regeln über die Pfändung nach den Art. 91 - 109 SchKG zu erfolgen. Dazu gehört die Schätzung nach Art. 97 SchKG sowie die Mitverarrestierung der Mietzinse nach Art. 102 SchKG. Dasselbe ergibt sich aus den Formularen für die Zwangsverwertung von Grundstücken nach Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31). Das Formular VZG 4 «Anzeige von der Pfändung» sieht denn auch die Mitteilung an die Pfandgläubigerin vor und teilt ihr die Beschlagnahme auch der Mietzinse des Grundstückes mit (Beilage 6 des Beschwerdeführers).\n5. Weiter verlangt der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm angerufenen Entscheide die Aufhebung sämtlicher Anordnungen im Arrestverfahren. Diesbezüglich kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Massnahmen, die das Betreibungsamt getroffen hat, und die Mitteilung, die es erlassen hat, sind Bestandteil des Arrestvollzuges. Damit wird der Arrest abgeschlossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angeordnete Zwangsverwaltung und das Inkasso der Mietzinse andauern."}