{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-31_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168819&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c09b5aae78c6cd8990099564d9e4540"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. [bb]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:38:15", "Checksum": "22ca5229c18a7745d0128526e01a533f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.31\nRegeste:\nArrest Nr. [bb]\n\n\n2.3 Der erste Arrest gegen den Beschwerdeführer wurde wie bereits erwähnt wegen der im Kanton Bern laufenden Frist für das Finanzreferendum wieder aufgehoben. Die zweite Arresturkunde vom 21. August 2023, mit welcher wiederum die Kaufpreisforderung von CHF 7.2 Millionen verarrestiert wurde, verzeichnet für diese Forderung zwei Drittansprachen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Dieser hatte zwischen dem ersten Arrest vom 26. Mai 2023 und dem zweiten Arrest vom 8. August 2023 einen Teil der Kaufpreisforderung mittels zweier Zessionen von CHF 3 Millionen und CHF 241'958.60 an seine Lebenspartnerin abgetreten (Beilage 10 der Beschwerdegegnerinnen). Die Beschwerdegegnerinnen haben gegen diese Zession beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Widerspruchsklage gegen die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und gegen diesen selbst eingereicht (Beilage 11 der Beschwerdegegnerinnen). Dieses Verfahren ist noch hängig.\n2.4 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Locarno vom 4. September 2023 prosequierten die Beschwerdegegnerinnen den Arrest Nr. [cc] vom 8. August 2023 (gemäss Arresturkunde des Betreibungsamtes Locarno vom 21. August 2023, Beilage 10 und 15 der Beschwerdegegnerinnen). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin erklärte mit Urteil vom 13. Februar 2024 diesen Zahlungsbefehl für nichtig (Beilage 16 der Beschwerdegegnerinnen). Darauf liess das Steueramt in Vertretung der Beschwerdegegnerinnen erneut einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von CHF 347’528.40. Als Arrestgegenstände werden wiederum der Erlös von CHF 7.2 Millionen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [zz] des Beschwerdeführers an den Kanton Bern sowie die Liegenschaften GB [xx] und [yy] angegeben. Erneut verarrestierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 1. März 2024 mit Arresturkunde Nr. [bb] im Auftrag des Betreibungsamtes Locarno rechtshilfeweise die Liegenschaften GB [xx] und [yy]. Gegen diesen rechtshilfeweisen Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die angefochtene Arresturkunde ist Bestandteil der Arresturkunde Nr. [dd] des Betreibungsamtes Locarno vom 5. März 2024 (Beilage 18 der Beschwerdegegnerinnen).\n3. Für seinen Hauptantrag auf Nichtigerklärung der Arresturkunde Nr. [bb] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sowie die darauf gestützten weiteren Begehren beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung der vorsitzenden Bundesrichterin vom 13. Februar 2024. Danach werde der Arrest auf einer Kaufpreisforderung für die Liegenschaft GB [zz] wie auch für die Liegenschaften GB [xx] und [yy] aufrechterhalten, jedoch werde das Arrestverfahren während der Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht nicht fortgesetzt. Weiter habe die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin im Beschwerdeverfahren gegen die Arresturkunde Nr. [cc] des Betreibungsamtes Locarno am 23. Februar 2024 verfügt, dass während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Vollstreckungshandlungen und -massnahmen vorgenommen werden dürften (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Ausserdem verweist er auf eine Verfügung des Bundesgerichts vom 27. November 2023 im Verfahren 9C_734/2023 (Beilage 4 des Beschwerdeführers). Darin hatte das Bundesgericht angeordnet, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben. Aufgrund dieser Entscheide sei offensichtlich, dass auch das beauftragte Betreibungsamt Olten-Gösgen sämtliche Fortführungshandlungen im Arrestverfahren bis zum Abschluss jener Verfahren zu unterlassen habe."}