{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-31_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168819&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c09b5aae78c6cd8990099564d9e4540"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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Nach § 13 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV; BGS 122.112) bestimmt die Chefin oder der Chef die Detailorganisation des Amtes. Darunter fällt auch die Unterschriftsberechtigung für Vernehmlassungen und Stellungnahmen in Vertretung der Steuergläubiger vor der Aufsichtsbehörde. Schliesslich hat der Amtsleiter des Steueramtes des Kantons Solothurn eine Vollmacht für die juristische Mitarbeiterin unterzeichnet (Beilage 24 der Beschwerdegegnerinnen). Überdies stellt der Beschwerdeführer die Berechtigung des Steueramtes zur Vertretung der Beschwerdegegnerinnen in Frage. Er hat diesen Einwand schon im Beschwerdeverfahren 9C_734/2023 vor Bundesgericht vorgetragen. In seinem Urteil vom 21. Februar 2024 hat das Bundesgericht diesen Einwand unter Hinweis auf § 184 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) verworfen (E. 4.2.1). Auf den Einwand des Beschwerdeführers hat das Steueramt sodann Vollmachten der beiden Beschwerdegegnerinnen eingereicht (Beilagen 25 und 26 der Beschwerdegegnerinnen). Die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen sind somit im vorliegenden Verfahren zu beachten.\n2.1 Die Beschwerde basiert auf der nachfolgend geschilderten Sachlage. Diese ergibt sich aus den eingereichten Urkunden. Der nachfolgend wiedergegebene Sachverhalt wird von den Parteien auch nicht bestritten. Das Steueramt des Kantons Solothurn hat am 26. Mai 2023 eine Sicherstellungsverfügung für einen Betrag von CHF 2’378’080.00 gegen den Beschwerdeführer erlassen (Beilage 2 der Beschwerdegegnerinnen). Mit gleichem Datum hat es einen Arrestbefehl für diese Forderungssumme erlassen. Als Arrestgegenstand wird der Erlös von CHF 7.2 Millionen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [zz] des Beschwerdeführers an den Kanton Bern angegeben (Beilage 3 der Beschwerdegegnerinnen). Dieser Arrest wurde wieder aufgehoben, weil im Kanton Bern bei der Arresteinleitung die Frist für die Ergreifung des fakultativen Finanzreferendums gegen den Liegenschaftskauf noch nicht abgelaufen war. Nach Ablauf der Finanzreferendumsfrist haben die Beschwerdegegnerinnen dieselbe Kaufpreisforderung mit Arrestbefehl vom 8. August 2023 erneut beim Betreibungsamt Locarno verarrestieren lassen. Im neuen Arrestbefehl werden zusätzlich die Liegenschaften GB [xx] und [yy] unter den Arrestgegenständen aufgeführt (Beilage 9 der Beschwerdegegnerinnen). Gestützt auf diesen Arrestbefehl erliess das Betreibungsamt Locarno am 21. August 2023 die entsprechende Arresturkunde Nr. [cc] (Beilage 10 der Beschwerdegegnerinnen). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin (Camera di esecuzione e fallimenti del Tribunale d'appello) hiess eine vom Beschwerdeführer gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Locarno vom 21. August 2023 erhobene Beschwerde mit berichtigtem Urteil vom 10. Januar 2024 teilweise gut (Beilage 13 der Beschwerdegegnerinnen). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin entschied, dass die Grundstücke in [...] durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen hätten verarrestiert werden müssen. Demzufolge hätte das Betreibungsamt Locarno das Betreibungsamt Olten-Gösgen amtshilfeweise um Unterstützung bitten müssen. In der Folge verarrestierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 1. Februar 2024 rechtshilfeweise mit Arresturkunde Nr. [aa] die beiden Grundstücke GB [xx] und [yy] des Beschwerdeführers. Die Arresturkunde Nr. [aa] ist Bestandteil der berichtigten Arresturkunde des Betreibungsamtes Locarno vom 6. Februar 2024 (Rettifica verbale di sequestro n. [cc]; Beilage 1 des Beschwerdeführers). Der rechtshilfeweise Vollzug des Arrestes durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen ist Gegenstand des Parallelverfahrens SCBES.2024.18.\n2.2 Bereits am 19. Januar 2024 hatte der Beschwerdeführer gegen das berichtigte Urteil der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin vom 10. Januar 2024 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 hiess die vorsitzende Bundesrichterin einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut (Beilage 3 des Beschwerdeführers). Nach dieser Verfügung wird der Arrest sowohl in Bezug auf die Restforderung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft GB [zz] als auch in Bezug auf die Liegenschaften GB [xx] und [yy] aufrechterhalten. Das Arrestverfahren kann jedoch während des Verfahrens vor Bundesgericht nicht weitergeführt werden."}