{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-31_2024-07-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168819&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0c09b5aae78c6cd8990099564d9e4540"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.07.2024 SCBES.2024.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrest Nr. 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Verarrestiert werden darin die Liegenschaften GB [xx] und GB [yy]. Arrestschuldner ist A.___. Arrestgläubiger sind die Einwohnergemeinde B.___ und die Einwohnergemeinde C.___ (im Folgenden die Gläubigerinnen). Der Kanton Solothurn ist im vorliegenden Verfahren nicht Partei. Das Dispositiv ist entsprechend zu berichtigen.\n2. Gegen diesen Arrest erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 18. März 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Seine Anträge lauten wie folgt:\n1. Es sei festzustellen, dass die Arresturkunde Nr. [bb] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 01.03.2024 nichtig ist. Namentlich sei die Nichtigkeit folgender Folgen der Arresturkunde festzustellen:\n1.1. Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy]\n1.2. Sämtliche im Arrestverfahren erlassene Anzeigen, namentlich:\n- Mitteilung an den Pfandgläubiger vom 01.03.2024\n1.3. Anordnung der Zwangsverwaltung\n1.4. Verarrestierung der Mietzinsen\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen:\n2.1. Sämtlichen Adressaten von Anzeigen im Arrestverfahren deren Nichtigkeit umgehend anzuzeigen\n2.2. Die Zwangsverwaltung der Liegenschaften infolge Nichtigkeit zu widerrufen\n2.3. Den Mietern ausdrücklich mitzuteilen, dass die Verarrestierung der Mietzinsen nichtig ist und die Mietzinsen an die ordentliche Verwaltung D.___ AG zu überweisen sind.\nEventualiter\n1. Es sei die Arresturkunde Nr. [bb] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 01.03.2024 aufzuheben. Namentlich seien folgende Vollzugshandlungen aufzuheben:\n1.1. Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy]\n1.2. Sämtliche im Arrestverfahren erlassene Anzeigen, namentlich:\n- Mitteilung an Pfandgläubiger vom 01.03.2024\n1.3. Anordnung der Zwangsverwaltung\n1.4. Verarrestierung der Mietzinsen\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen:\n2.1. Sämtlichen Adressaten von Anzeigen im Arrestverfahren deren Aufhebung umgehend anzuzeigen\n2.2. Die Zwangsverwaltung der Liegenschaften aufzuheben\n2.3. Den Mietern ausdrücklich mitzuteilen, dass die Verarrestierung der Mietzinsen aufgehoben ist und die Mietzinsen an die ordentliche Verwaltung D.___ AG zu überweisen sind.\nSubeventualiter:\nDie Schätzungen der Liegenschaften GB [xx] und [yy] gemäss Arresturkunde Nr. [bb] vom 01.03.2024 seien aufzuheben und das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die Liegenschaften fachmännisch schätzen zu lassen und in der Arresturkunde entsprechend dem effektiven Wert zu berücksichtigen.\nVerfahrensanträge\n1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen sei anzuweisen, von jeglichen Vollstreckungshandlungen und -massnahmen abzusehen, bis das Bundesgericht im Verfahren 5A_38/2024 sowie die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren einen rechtskräftigen Entscheid gefällt hat.\n3. Gleichzeitig mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Neuschätzung der Liegenschaften GB [xx] und [yy] bei der Aufsichtsbehörde ein. Dieses Gesuch wurde auf seinen eigenen Antrag hin sogleich bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde sistiert.\n4. Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies die Präsidentin der Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.\n5. Die Gläubigerinnen (im Folgenden die Beschwerdegegnerinnen) schlossen in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n6. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.\n7. Mit Eingabe vom 29. April 2024 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen vom 26. März 2024 sowie auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 9. April 2024. Gleichzeitig ergänzte er seine Beschwerde und stellte das folgende, ergänzende Rechtsbegehren:\nEs sei festzustellen, dass mit der Anzeige des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. März 2024 an die E.___ AG keine Sperrung des Kontos IBAN [...] verfügt worden ist und das Konto nicht Gegenstand des laufenden Arrestes bildet.\n8. Zu dieser Stellungnahme nahmen das Betreibungsamt und die Beschwerdegegnerinnen am 14. Mai 2024 nochmals Stellung.\n9. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.\n10. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}