rein formelle Aspekte beschränkt (BGE 130 III 678 E. 2.1; 124 III 379). In diesem Sinne ist auch hier zu verfahren. Somit stellt die Aufsichtsbehörde die Akten des vorliegenden Verfahrens in Kopie dem zuständigen Richteramt Olten-Gösgen zur allfälligen Beurteilung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2024 als Einrede fehlenden neuen Vermögens zu. 4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.