Zur Frage, wie mit einer solchen allfälligen Einrede mangelnden neuen Vermögens zu verfahren ist, ist auf die Konstellation zu verweisen, bei welcher ein Rechtsvorschlag mit dem Fehlen neuen Vermögens begründet wird. Diesfalls hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl von Amtes wegen dem Richter zur Beurteilung vorzulegen, und zwar selbst dann, wenn der Betreibungsbeamte der Meinung ist, die Einrede sei unzulässig, beispielsweise weil über den Schuldner gar nie ein Konkurs durchgeführt worden oder weil die Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist (GUT/RAJOWER/SONNENMOSER, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 531), denn seine Überprüfungsbefugnis ist auf