Ob die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2024 sinngemäss die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben hat, wie dies vom Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort geltend gemacht wird, und ob diese Einrede fristgerecht erhoben und zuzulassen ist, ist nicht durch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu entscheiden. Zur Frage, wie mit einer solchen allfälligen Einrede mangelnden neuen Vermögens zu verfahren ist, ist auf die Konstellation zu verweisen, bei welcher ein Rechtsvorschlag mit dem Fehlen neuen Vermögens begründet wird.