22 SchKG ausschliesst (vgl. BGE 130 III 678 E. 2.2.). Nachdem auf die Beschwerde, wie vorgehend dargelegt, aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist und eine Nichtigkeit der angefochtenen Pfändungsankündigung zu verneinen ist, hat es hiermit sein Bewenden. 3. Ob die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2024 sinngemäss die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben hat, wie dies vom Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort geltend gemacht wird, und ob diese Einrede fristgerecht erhoben und zuzulassen ist, ist nicht durch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu entscheiden.