267 SchKG zur Anwendung kommt. Das heisst, der Beschwerdeführerin bleibt unter anderem die Einrede fehlenden neuen Vermögens (Art. 265, 265a SchKG) erhalten. Da die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wurde, konnte die Beschwerdeführerin die Einrede jedoch nicht mittels Rechtsvorschlag erheben. Dies macht aber die Pfändungsankündigung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Art. 265a SchKG regelt lediglich das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Die Norm wurde also nicht im öffentlichen oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen, was Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG ausschliesst (vgl. BGE 130 III 678 E. 2.2.).