TC VD, SJZ 1966, 348). Die betreffende Pfändung wurde im vorliegenden Fall am 23. September 2021 vollzogen und der daraus resultierende Pfändungsverlustschein Nr. [...] datiert auf den 7. Juni 2023. Der Konkurs wurde am 20. Juni 2023 eröffnet (vgl. Beschwerdebeilage 1). Somit kann gegen diesen Pfändungsverlustschein grundsätzlich die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben werden. Wie das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang sodann weiter korrekt ausführt, hatte die Gläubigerin, die B.___ AG, ihre Forderung im Konkursverfahren nicht eingegeben, weshalb Art. 267 SchKG zur Anwendung kommt.