Gegen einen Pfändungsverlustschein ist die Einrede fehlenden neuen Vermögens nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn dieser Verlustschein vor einem nachfolgenden Konkurs des Schuldners ausgestellt und der Gläubiger am Konkurs nicht teilgenommen hat. Art. 267 SchKG bestimmt, dass derartige Forderungen den gleichen Beschränkungen unterliegen wie Forderungen, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Rz. 10 zu Art. 265a; KGer GR, SKG 0562, PKG 2006 N 17; TC VD, SJZ 1992, 298; SchKK LU, BlSchK 1988, 240 ff.; TC VD, SJZ 1966, 348).