149 Abs. 3 SchKG). Die Frist von sechs Monaten wurde mit dem am 23. November 2023 gestellten Fortsetzungsbegehren eingehalten, weshalb das Betreibungsamt Olten-Gösgen dem Fortsetzungsbegehren zu Recht entsprochen und der Beschwerdeführerin die Pfändung angekündigt hat. 2.2 Gegen einen Pfändungsverlustschein ist die Einrede fehlenden neuen Vermögens nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn dieser Verlustschein vor einem nachfolgenden Konkurs des Schuldners ausgestellt und der Gläubiger am Konkurs nicht teilgenommen hat.