Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt werden. 2.1 Die Gläubigerin, die B.___ AG, hat am 23. November 2023 (Eingang) aufgrund des am 7. Juni 2023 ausgestellten Pfändungsverlustscheins Nr. [...] des Betreibungsamtes [xy] das Fortsetzungsbegehren gestellt. Da es sich um einen erstmalig ausgestellten Verlustschein handelte (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 3), konnte die Gläubigerin die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (vgl. Art. 149 Abs. 3 SchKG).