II. 1. Die Pfändungsankündigung vom 23. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Track and Trace am 27. November 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 6. Januar 2024 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde ist deshalb verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. Zu prüfen bleibt sodann, ob die Pfändungsankündigung allenfalls nichtig ist. Nichtig sind unter anderem Verfügungen, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 SchKG). Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt werden.