SchKG Rechtsvorschlag aufgrund «Kein neues Vermögen» zu erheben, verwehrt worden. Der Pfändungsverlustschein sei nicht durch einen Konkursverlustschein ersetzt worden, da die Gläubigerin, die B.___ AG, gemäss Angaben des kantonalen Konkursamtes Solothurn keine Forderungseingabe angemeldet habe. Laut Art. 267 SchKG unterstehe die Forderung bzw. der Verlustschein, der durch den Gläubiger nicht angemeldet worden sei, denselben Beschränkungen, wie die Forderungen der Gläubiger, die dem Konkurs teilgenommen hätten. 2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.