I. 1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. November 2023 und macht geltend, der Verlustschein der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [xy] vom 7. Juni 2023 sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 23. November 2023 zu Unrecht fortgesetzt worden. So dürfe der vor Konkurseröffnung ausgestellte Pfändungsverlustschein nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Ihr sei somit die Möglichkeit gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG Rechtsvorschlag aufgrund «Kein neues Vermögen» zu erheben, verwehrt worden.