Auch Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen (Webseite der SVA Basel-Landschaft). Die Beschwerdegegnerin ist offenbar der Auffassung, ab August 2023 – und nicht schon für die vorangegangenen Monate ab März 2023 – von ihm die Überweisung der Kinderzulagen verlangen zu dürfen. Die Forderung für die Familienzulage ist somit als umstritten zu betrachten. Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauchs praktisch aus. Will der Schuldner die Forderung bestreiten, kann er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erklären (BGE 113 III 2, E. 2.b). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend denn auch getan. Damit muss es sein Bewenden haben.