Die eingeleitete Betreibung ist als solche nicht rechtsmissbräuchlich. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn sie für die Kinderzulagen nicht gerechtfertigt wäre. Auch hier bestreitet der Beschwerdeführer nicht, diese grundsätzlich zu schulden. Nach seinen Angaben erhält er die Kinderzulagen seit März 2023 nicht mehr von der ALV ausbezahlt. Er führt weiter aus, wegen seiner Aussteuerung habe er ein Einzelunternehmen gegründet. Auch Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen (Webseite der SVA Basel-Landschaft).