Er habe sie gebeten, die Kinderzulage für den gemeinsamen Sohn selbst zu beantragen, da er dies nicht mehr könne. 2. Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist.