Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Barunterhalt März 2024 und Kindzulage seit August 2023 für den Sohn C.___». 2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte am 12. März 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde wegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ein und machte damit sinngemäss deren Nichtigkeit geltend. 3. Das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2024 keinen Antrag. 4. B.___ (im Folgenden die Beschwerdegegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.