Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Isch Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. August 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_245/2024).