_ AG angenommen hat, nichts. Da es somit im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Schuldnerwechsel gekommen ist, hat dies auch keine Auswirkungen auf den betreffenden Betreibungsregistereintrag. Demnach ist die Argumentation der Beschwerdeführerin unbehelflich. 4. Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. März 2024 ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt demnach für Dritte weiterhin einsehbar. 5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art.