Die interne Schuldübernahme gemäss Art. 175 OR ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Schuldübernehmer, in welchem der Schuldübernehmer verspricht, den Schuldner von dessen Schuld zu befreien. Ein Schuldnerwechsel wird dadurch nicht bewirkt. Diese interne Abmachung zwischen Schuldner und Schuldübernehmer berührt die Stellung des Gläubigers nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2; BGE 121 III 256 E. 3b). Daran ändert der Umstand, dass die Gläubigerin die Bezahlung durch die B.___ AG angenommen hat, nichts.