SchKG verhindern (BGE 147 III 486 E. 3). Aufgrund der Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung durch die B.___ AG kann angenommen werden, dass es sich vorliegend nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt, weshalb es der ratio legis von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG widersprechen würde, Dritten keine Kenntnis der betreffenden Betreibung zu geben. Daran ändert auch die interne Schuldübernahme durch die B.___ AG vom 7. bzw. 9. August 2023 (vgl. B [Beschwerdebeilage] 3) und die nachfolgende Zahlung der Forderung durch diese am 8. September 2023 (vgl. B 4) nichts. Die interne Schuldübernahme gemäss Art.