So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018). 3. Wie das Betreibungsamt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt festgehalten hat, kann ein Schuldner, welcher eine Forderung nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat, die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern (BGE 147 III 486 E. 3).