8a Abs. 3 lit. d SchKG habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen. Mit der Bezahlung der Betreibung habe die Beschwerdeführerin die Forderung anerkannt, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 III 486) erübrige. Die Schuldübernahme durch die B.___ AG sei in diesem Zusammenhang irrelevant. 4. Mit Stellungnahme vom 3. April 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, die Gläubigerin habe die von der B.___ AG getätigte Zahlung von CHF