{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-28_2024-04-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168059&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c37e34e5643b4d1ab93dd9942b6100d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.04.2024 SCBES.2024.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:45", "Checksum": "b5a015a28be5c97d7f6113e4af33e5a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.04.2024 SCBES.2024.28\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 9. April 2024\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichterin Kofmel\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch B.___ AG,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb die C.___ (nachfolgend Gläubigerin), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf einen Betrag von CHF 8'667.70. Als Grund wurde «Prozesskosten (Parteientschädigung) gemäss Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 19. Juni 2023 in Sachen C.___» angegeben. Gegen den Zahlungsbefehl, welcher der Beschwerdeführerin am 12. September 2023 zugestellt wurde, erhob diese fristgerecht Rechtsvorschlag.\n1.2 Am 21. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.\n1.3 Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 2) nahm der Vertreter der Gläubigerin zuhanden des Betreibungsamtes zum Gesuch der Beschwerdeführerin Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Schuldnerin habe die Forderung am 8. September 2023 inkl. Zinsen bezahlen lassen.\n1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2024 wies das Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte ab.\n2. Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ AG, am 12. März 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe die gegen sie bestehende Forderung an die B.___ AG abgetreten. Die Zahlung vom 8. September 2023 sei danach ausschliesslich durch die B.___ AG getätigt worden. Somit sei die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt zu geben.\n3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen, ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen. Mit der Bezahlung der Betreibung habe die Beschwerdeführerin die Forderung anerkannt, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 III 486) erübrige. Die Schuldübernahme durch die B.___ AG sei in diesem Zusammenhang irrelevant.\n4. Mit Stellungnahme vom 3. April 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, die Gläubigerin habe die von der B.___ AG getätigte Zahlung von CHF 8'947.80 vorbehaltlos angenommen, womit sie die Forderungsabtretung (recte: Schuldübernahme) als rechtmässig akzeptiert habe. Somit werde die Beschwerdeführerin zu Unrecht betrieben und der Anspruch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung sei gegeben.\n"}