Sie kann und muss diese aus ihrem eigenen Einkommen begleichen. Seine Krankenkassenprämien werden dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar in sein Existenzminimum eingerechnet. Es ist in der Existenzminimumsberechnung jedoch vermerkt, dass er diese gegen Vorlage der Zahlungsquittungen und der aktuellen Police zurückerstattet erhält, soweit genügend Pfändungserlös vorhanden ist. Dasselbe gilt für allfällige Selbstbehalte, die der Beschwerdeführer bisher noch nicht geltend gemacht hat. Sofern solche anfallen, gilt für diese dasselbe wie für die Krankenkassenprämien.