Es trifft zwar zu, dass diese für ihn Auslagen sind, die er zunächst zu bezahlen hat. Diese Auslagen werden ihm aber später von seinem Arbeitgeber vergütet. Allfällige Differenzen, die sich aus der Vergütung des Vormonats und den neu anfallenden Spesen ergeben, sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. Im Ergebnis werden die Spesen jedoch vom Arbeitgeber bezahlt und der Beschwerdeführer hat diese nicht selbst zu tragen. 5. Zum Existenzminimum des Beschwerdeführers gehören nur seine eigenen Krankenkassenprämien. Die Prämien seiner Tochter gehören nicht dazu. Sie kann und muss diese aus ihrem eigenen Einkommen begleichen.