Der Mietzinsanteil, der in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet wird, ist entsprechend höher. Im Ergebnis wird damit die gepfändete Ausbildungszulage mehr als kompensiert. Anzumerken ist, dass ein Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch recht hoch erscheint. Jedenfalls in Bezug auf den Wohnkomfort müssen der Beschwerdeführer und seine Tochter trotz der Lohnpfändung kaum Einschränkungen in Kauf nehmen. 4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers werden seine Spesen nicht gepfändet. Es trifft zwar zu, dass diese für ihn Auslagen sind, die er zunächst zu bezahlen hat.