Allerdings kann die Zulage auch direkt beim Anteil der Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht werden. Nach einer allgemeinen Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete ausgegeben werden, damit genügend Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt, wie sie auch der Beschwerdeführer für seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund CHF 1’800.00 würde dies für die Tochter einen Wohnkostenanteil von rund CHF 600.00 ergeben. Das Betreibungsamt hat den Beitrag der Tochter jedoch nur auf CHF 250.00 festgesetzt. Der Mietzinsanteil, der in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet wird, ist entsprechend höher.