Dabei kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das Einkommen des Beschwerdeführers angerechnet worden ist, obwohl diese grundsätzlich für die Tochter bestimmt ist. Anders als bei Kinderzulagen stehen der Ausbildungszulage indessen keine Kosten gegenüber, die ins Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden. Allerdings kann die Zulage auch direkt beim Anteil der Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht werden.