Auch in Bezug auf die Ausbildungszulagen von monatlich CHF 260.00 kann nichts anderes gelten als damals: Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 ist bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des volljährigen Kindes an den Wohnkosten in Abzug zu bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verfügt der Mitbewohner des Schuldners dagegen über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93).