BlSchKG 2022 Nr. 10 und 16). Für ein volljähriges Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann nichts anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als die Tochter ein monatliches Einkommen von brutto CHF 2’000.00 erzielt. In Bezug auf die Unterstützungspflicht gegenüber der Tochter hat sich nichts geändert, ausser dass diese damals CHF 1’500.00 verdiente und aktuell nun CHF 2’000.00. 3.