Im Weiteren würden auch die Ausbildungszulagen von CHF 260.00 gepfändet. 2. Dieselben Ausführungen zur Unterstützungspflicht gegenüber seiner Tochter hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren SCBES.2023.31 vorgetragen. Bereits in jenem Entscheid wurde Folgendes festgehalten: Nach der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den betreibungsrechtlichen Notbedarf eingerechnet werden (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr. 10 und 16).