II. 1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er sei für seine Tochter bis zu ihrem 25. Lebensjahr unterstützungspflichtig. Es könne nicht sein, dass seine Tochter jetzt die Ausbildung abbrechen müsse, um ihn beim Bezahlen seiner Schulden zu unterstützen. Sie verdiene CHF 2’000.00 brutto im Monat. Damit müsse sie das Mittagessen auswärts, die Arbeitswegkosten, ihren Unterhalt wie Ausgang, Kleider, Kosmetikartikel etc. bezahlen. Er übernehme die Krankenkasse und den Mietzins. Im Weiteren würden auch die Ausbildungszulagen von CHF 260.00 gepfändet.