I. 1. Am 26. Februar 2024 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 3’331.00 übersteigenden Betrag. 2. Gegen diese Existenzminimumsberechnung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. März 2024 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und führte verschiedene Positionen an, die in der Berechnung des Betreibungsamtes nicht enthalten sind. 3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.