9.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.2 Im Übrigen erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen des Beschwerdeführers als Partei sowie von Frau K.___, als Zeugin im Lichte der vorgehenden Erwägungen als nicht notwendig, weshalb diese abzuweisen sind. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Es werden keine Kosten erhoben.