Dem hält das Betreibungsamt entgegen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Schlüssel zum Gebäude verlangt habe. Auf Antrag wäre der Schlüssel zum Gebäude durch das Betreibungsamt ausgehändigt worden, wie es bereits beim Schuldner und Gesamteigentümer, B.___, der Fall gewesen sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdeschrift (Art. 2 Ziff. 6 und Beilage 18) am 19. Februar 2024 selbst den Zugang zum Inneren des Gebäudes verschafft habe, was auch beweise, dass er bereits im Gebäudeinnern gewesen sei, ohne vorher den Schlüssel bei der Beschwerdegegnerin verlangt zu haben.