von ihm anerkannten Gesamtkosten zuzüglich der mutmasslichen Reinigungskosten zu begleichen. Zusammenfassend ist somit das Vorgehen des Betreibungsamtes, indem es bei der Schätzung der Gesamtkosten auch die Räumungskosten mit eingerechnet hat, nicht zu beanstanden, selbst wenn sich die Einrechnung der gesamten Räumungskosten nachträglich als unzulässig herausstellen sollte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist darin nicht eine falsche behördlich Auskunft zu erblicken, da es sich eben um einen Schätzbetrag handelt. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen sind demnach die als Rechtsbegehren Ziffer 2 gestellten Anträge des Beschwerdeführers (s. E. I. 1 hiervor), abzuweisen.