Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer geltend macht, davon ausginge, dass die Räumungskosten zu hoch ausgefallen sein sollten, ist nicht anzunehmen, dass der Erbengemeinschaft diesbezüglich keine Kosten auferlegt würden. Selbst wenn man der Ansicht des Beschwerdeführers teilweise folgen würde, wonach er zur vollständigen Tilgung der Grundpfandschulden samt Betreibungs- und Verwertungskosten – unter Ausschluss der Räumungs- und Reinigungskosten – lediglich CHF 38'222.70 hätte aufbringen müssen (s. S. 36 der Beschwerde und S. 11 der Replik), erscheint es unwahrscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mitgeführte Barbetrag von CHF 41'700.00 ausgereicht hätte, um die