So sei die Grundpfandverschreibung nicht in Betreibung gesetzt worden und diesbezügliche sei auch keine Forderungsanmeldung erfolgt. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist grundsätzlich berechtigt, ändert aber nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben mitgeführte Betrag von CHF 41'730.00 auch nach Abzug von CHF 12'950.00 nicht ausgereicht hätte, den vom Betreibungsamt geschätzten Gesamtbetrag zu begleichen. Im Übrigen kann gestützt auf die vorliegenden Akten die Notwendigkeit der vom Betreibungsamt vorgenommenen Räumungs- und Reinigungsarbeiten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.