Der vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mitgeführte Betrag von CHF 41'730.00 hätte somit für die Abwendung der Steigerung nicht gereicht. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Betreibungsamt in seiner Berechnung des mutmasslich zu bezahlenden Gesamtbetrages von CHF 75'857.00 (s. BA-Nr. 11) in den vertraglichen Pfandrechten von CHF 44'454’75 auch die Grundpfandverschreibung von CHF 12'950.00 (s. Lastenverzeichnis; Beschwerdebeilage 6) mit eingerechnet habe. So sei die Grundpfandverschreibung nicht in Betreibung gesetzt worden und diesbezügliche sei auch keine Forderungsanmeldung erfolgt.