Demnach sei zwar anzunehmen, dass der am Steigerungstag gegenüber dem Beschwerdeführer genannte Betrag von CHF 95'000.00 (s. E. II. 4.1 hiervor) zu hoch angesetzt worden sei. Doch habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits vor der Verwertung Kenntnis davon gehabt, dass er die Steigerung nur abwenden könne, wenn er die Forderung von CHF 75'000.00 (inkl. der provisorischen Kosten des Betreibungsamtes) tilge (vgl. Beschwerdebeilage 29). Der Beschwerdeführer hätte die Forderung jederzeit vor der Zwangsverwertung begleichen können. Der vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben mitgeführte Betrag von CHF 41'730.00 hätte somit für die Abwendung der Steigerung nicht gereicht.