__ übergeben und die Versteigerung hätte abgesagt werden können. 7.2 Bezüglich der vorgehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorweg noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von ihm gerügten Punkte – die Höhe der Räumungskosten, sowie die Frage, ob die vom Betreibungsamt veranlasste Räumung der Liegenschaft rechtmässig war – im vorliegenden Verfahren betreffend Steigerungszuschlag noch nicht zu beurteilen sind, sondern erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die definitive Kosten- und Gebührenrechnung (s. E. II. 3 hiervor).