So hätten sich die Gesamtkosten, die der Beschwerdeführer zur vollständigen Tilgung der Grundpfandschulden samt Betreibungs- und Verwertungskosten hätte aufbringen müssen, auf CHF 38'222.70 belaufen. Der Beschwerdeführer hätte somit am Versteigerungstag sein mitgeführtes Bargeld in Höhe von CHF 41'730.00 aus der Tasche genommen, CHF 38'222.70 an Herrn H.___ übergeben und die Versteigerung hätte abgesagt werden können.