7.1 Wie in E. II. 4.2 f. hiervor festgehalten, hätte der Beschwerdeführer die Verwertung des Grundstücks [...] aufgrund des verspätet gestellten Aufschubsgesuchs nur noch durch Bezahlung der gesamten Schuld abwenden können. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, da die rechtlich zu berücksichtigenden Verwertungskosten nicht CHF 30'122.00, sondern lediglich CHF 5'437.70 betragen hätten, hätte es auch nicht zur Grundstücksversteigerung kommen dürfen. So hätten sich die Gesamtkosten, die der Beschwerdeführer zur vollständigen Tilgung der Grundpfandschulden samt Betreibungs- und Verwertungskosten hätte aufbringen müssen, auf CHF 38'222.70 belaufen.