Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht somit aus den Angaben im Betreibungsbegehren klar hervor, dass die Betreibungsgläubigerin die Erbschaft als solche und nicht die einzelnen Erben als Solidarschuldner betreiben wollte. Zwar fehlt im Betreibungsbegehren, wie vom Beschwerdeführer zu Recht angemerkt, die Bezeichnung, an welchen Erben die Betreibungsurkunden – mangels bestehender Erbschaftsvertretung – zuzustellen sind. Dies stellt aber, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keinen derart schwerwiegenden Mangel dar, als daraus die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls resultieren würde.