65 Abs. 3). 6.3 Die Gläubigerin, die J.___ AG, führte in ihrem Betreibungsbegehren vom 16. August 2022 (Beschwerdebeilage 44) als Schuldnerin «Unverteilte Erbschaft des D.___ sel.» bzw. handschriftlich abgeändert «Erbengemeinschaft des D.___ sel.» auf und unter dem Abschnitt «Erben» wurden der Beschwerdegegner 2, B.___, sowie der Beschwerdeführer, A.___, genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht somit aus den Angaben im Betreibungsbegehren klar hervor, dass die Betreibungsgläubigerin die Erbschaft als solche und nicht die einzelnen Erben als Solidarschuldner betreiben wollte.