das Verwertungsbegehren im Sinne von Art. 120 SchKG rechtsgültig mitgeteilt wurde. 6.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Angaben im Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...], welche zur Verwertung geführt hätten, seien mangelhaft. Dies führe grundsätzlich zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (BGE 102 III 63; 98 III 26). 6.2 Gemäss Art. 49 SchKG kann eine Erbschaft, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.